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   OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22   

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https://dejure.org/2023,25068
OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22 (https://dejure.org/2023,25068)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2023 - 10 U 78/22 (https://dejure.org/2023,25068)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2023 - 10 U 78/22 (https://dejure.org/2023,25068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für ein Verfahren betreffend die Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung im Rahmen der Hofnachfolge

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (67)

  • OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01

    Abfindungsergänzungsanspruch; Anspruchsausschluss; Anspruchsberechnung; anteilige

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22
    Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die "aus dem Hof" erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen Umständen aus dem Vermögen stammen, das aus dem Hof erwirtschaftet worden ist (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO Rdnr. 72; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

    Die Abfindungen sind anhand des Verbraucherpreisindexes auf den Zeitpunkt der Veräußerung hochzurechnen (vgl. dazu Wöhrmann/Stöcker, § 12 HöfeO, Rdnr. 70, für auszugleichende und anzurechnende Zuwendungen im Rahmen des § 12 HöfeO; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

    Dabei wird der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet - Basisjahr 2005 - zugrunde gelegt (abrufbar unter www.destatis.de; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2013 - I-10 W 77/12 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

    § 13 HöfeO fingiert jedoch abweichend vom früheren Recht (vgl. § 13 HöfeO in der Fassung vom 24.4.1947) keine auf den Hoferbfall zurückbezogene Erbauseinandersetzung, sondern enthält lediglich eine auf die Teilveräußerung beschränkte Abfindungsregelung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22
    Eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit setzt insoweit voraus, dass die Vertragsparteien um die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird, die Gegenleistung also nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (vgl. BGH, NJW 2012, 605).

    Im Übrigen begründet eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Wertdiskrepanz, die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (vgl. BGH NJW 2012, 605; BGH IV ZR 221/69, Urteil vom 21.06.1972; BGH IV ZR 36/94, Urteil vom 01.02.1995).

    Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können (vgl. BGH, NJW 2012, 605 = NZM 2012, 285).

  • BGH, 07.10.1958 - V BLw 27/58

    Miterben des Hoferben

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22
    Aus der Tatsache, dass der Hofeigentümer einen Hoferben eingesetzt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass er die Miterben hat enterben wollen (BGH NJW 1958, 2114; Wöhrmann/Graß, § 12 HöfeO Rn. 143).

    Unter Miterben im Sinne der §§ 12 und 13 HöfeO sind jedoch nur diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zu Miterben des Hoferben berufen sind (BGH, BGHZ 33, 66; BGHZ 28, 194; BGHZ 31, 151), Eine Person, die von dem Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, ist nicht Miterbe im Sinne des § 12 HöfeO (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1962 - V BLw 21/61 -, BGHZ 37, 122-125 Rz. 18; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 - I-10 W 2/20 -, juris).

    Miterben sind nur diejenigen, die ohne Berücksichtigung der Höfeordnung Miteigentümer des Hofes geworden wären, wenn die Vererbung nach dem allgemeinen Erbrecht oder aufgrund gewillkürter Erbfolge erfolgt wäre (BGH NJW 1962, 1615; BGH NJW 1958, 2114; Wöhrmann/Graß, HöfeO § 12 Rn. 13; NK-Nachfolgerecht/Graß, HöfeO § 12 Rn. 10; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich, HöfeO § 12 Rn. 9; Steffen AgrarR 1995, 198).

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